Rechtsprechung
LAG Rheinland-Pfalz, 06.11.2013 - 8 Sa 238/13 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 1 TVG, § 124 SGB 9, § 106 GewO, § 8 TzBfG, § 9 ALTV 2
Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit - § 9 ALTV II - IWW
SGB-IX § 124 TVAL-II § 9
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Einseitige Verringerung der Arbeitszeit einer Kraftfahrerin bei den US-Stationierungsstreitkräften
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Einseitige Verringerung der Arbeitszeit einer Kraftfahrerin bei den US-Stationierungsstreitkräften
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Kaiserslautern, 30.04.2013 - 8 Ca 23/13
- LAG Rheinland-Pfalz, 06.11.2013 - 8 Sa 238/13
Wird zitiert von ... (10) Neu Zitiert selbst (4)
- BAG, 03.12.2002 - 9 AZR 462/01
Befreiung von Mehrarbeit nach § 124 SGB IX; Begriff der Mehrarbeit; Anspruch auf …
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 06.11.2013 - 8 Sa 238/13
Mehrarbeit im Sinne von § 124 SGB IX ist jede über 8 Stunden werktäglich hinausgehende Arbeitszeit (BAG v. 03.12.2002 - 9 AZR 462/01 - AP Nr. 1 zu § 124 SGB IX). - BAG, 26.06.1985 - 4 AZR 585/83
Arbeitszeitbestimmung durch Arbeitgeber-Mitbestimmung
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 06.11.2013 - 8 Sa 238/13
Die Bestimmungen in § 9 TVAL II bzw. vorliegend in Ziffer 2 des Anhangs F zum TVAL II berechtigen den Arbeitgeber, durch einseitige Anordnung die Arbeitszeit zu verlängern und in derselben Weise wieder bis auf das Maß der tariflichen Normalarbeitszeit zu verkürzen (BAG v. 26.06.1985 - 4 AZR 585/83 - AP Nr. 4 zu § 9 TVAL II; BAG v. 26.11.1986 - 4 AZR 653/85 - zitiert nach juris; LAG Rheinland-Pfalz v. 13.08.1985 - 8 Sa 228/85 - zitiert nach juris; LAG Rheinland-Pfalz v. 02.07.1993 - 3 Sa 1074/92 - zitiert nach juris; LAG Rheinland-Pfalz v. 06.12.2006 - 10 Sa 644/06 - zitiert nach juris). - LAG Rheinland-Pfalz, 06.12.2006 - 10 Sa 644/06
Arbeitszeit: Wirksamkeit der Reduzierung auf Grund einer Anordnung des …
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 06.11.2013 - 8 Sa 238/13
Die Bestimmungen in § 9 TVAL II bzw. vorliegend in Ziffer 2 des Anhangs F zum TVAL II berechtigen den Arbeitgeber, durch einseitige Anordnung die Arbeitszeit zu verlängern und in derselben Weise wieder bis auf das Maß der tariflichen Normalarbeitszeit zu verkürzen (BAG v. 26.06.1985 - 4 AZR 585/83 - AP Nr. 4 zu § 9 TVAL II; BAG v. 26.11.1986 - 4 AZR 653/85 - zitiert nach juris; LAG Rheinland-Pfalz v. 13.08.1985 - 8 Sa 228/85 - zitiert nach juris; LAG Rheinland-Pfalz v. 02.07.1993 - 3 Sa 1074/92 - zitiert nach juris; LAG Rheinland-Pfalz v. 06.12.2006 - 10 Sa 644/06 - zitiert nach juris). - BAG, 26.11.1986 - 4 AZR 653/85
Änderung der wöchentlichen Arbeitszeit durch einseitige Anordnung des …
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 06.11.2013 - 8 Sa 238/13
Die Bestimmungen in § 9 TVAL II bzw. vorliegend in Ziffer 2 des Anhangs F zum TVAL II berechtigen den Arbeitgeber, durch einseitige Anordnung die Arbeitszeit zu verlängern und in derselben Weise wieder bis auf das Maß der tariflichen Normalarbeitszeit zu verkürzen (BAG v. 26.06.1985 - 4 AZR 585/83 - AP Nr. 4 zu § 9 TVAL II; BAG v. 26.11.1986 - 4 AZR 653/85 - zitiert nach juris; LAG Rheinland-Pfalz v. 13.08.1985 - 8 Sa 228/85 - zitiert nach juris; LAG Rheinland-Pfalz v. 02.07.1993 - 3 Sa 1074/92 - zitiert nach juris; LAG Rheinland-Pfalz v. 06.12.2006 - 10 Sa 644/06 - zitiert nach juris).
- LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2020 - 6 Sa 323/19
Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts zur Wochenarbeitszeit nach Ziff 2a Teil I …
Dieses Recht folgt aus dem Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang der maßgeblichen Tarifbestimmungen; die Tarifvertragsparteien haben in § 9 Ziff. 4 TV AL II den Begriff "Änderungen" der Arbeitszeit nach den Nummern 1, 2 und 3 der Tarifnorm verwendet und zugleich dem Arbeitgeber die Pflicht auferlegt, solche Veränderungen der Arbeitszeit mit einer Frist von einer Woche "anzukündigen"; damit bringen sie hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass eine Veränderung der Arbeitszeit durch einseitige Anordnung des Arbeitgebers gestattet ist (…vgl. zu § 9 TV AL II: BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 372/02 - Rn. 30; vgl. LAG Rheinland-Pfalz 06. November 2013 - 8 Sa 238/13 - Rn. 29, jeweils zitiert nach juris). - LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2020 - 6 Sa 322/19
Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts zur Wochenarbeitszeit nach Ziff 2a Teil I …
Dieses Recht folgt aus dem Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang der maßgeblichen Tarifbestimmungen; die Tarifvertragsparteien haben in § 9 Ziff. 4 TV AL II den Begriff "Änderungen" der Arbeitszeit nach den Nummern 1, 2 und 3 der Tarifnorm verwendet und zugleich dem Arbeitgeber die Pflicht auferlegt, solche Veränderungen der Arbeitszeit mit einer Frist von einer Woche "anzukündigen"; damit bringen sie hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass eine Veränderung der Arbeitszeit durch einseitige Anordnung des Arbeitgebers gestattet ist (…vgl. zu § 9 TV AL II: BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 372/02 - Rn. 30; vgl. LAG Rheinland-Pfalz 06. November 2013 - 8 Sa 238/13 - Rn. 29, jeweils zitiert nach juris). - LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2020 - 6 Sa 254/19
Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts zur Wochenarbeitszeit nach Ziff 2a Teil I …
Dieses Recht folgt aus dem Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang der maßgeblichen Tarifbestimmungen; die Tarifvertragsparteien haben in § 9 Ziff. 4 TV AL II den Begriff "Änderungen" der Arbeitszeit nach den Nummern 1, 2 und 3 der Tarifnorm verwendet und zugleich dem Arbeitgeber die Pflicht auferlegt, solche Veränderungen der Arbeitszeit mit einer Frist von einer Woche "anzukündigen"; damit bringen sie hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass eine Veränderung der Arbeitszeit durch einseitige Anordnung des Arbeitgebers gestattet ist (…vgl. zu § 9 TV AL II: BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 372/02 - Rn. 30; vgl. LAG Rheinland-Pfalz 06. November 2013 - 8 Sa 238/13 - Rn. 29, jeweils zitiert nach juris).
- LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2020 - 6 Sa 252/19
Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts zur Wochenarbeitszeit nach Ziff 2a Teil I …
Dieses Recht folgt aus dem Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang der maßgeblichen Tarifbestimmungen; die Tarifvertragsparteien haben in § 9 Ziff. 4 TV AL II den Begriff "Änderungen" der Arbeitszeit nach den Nummern 1, 2 und 3 der Tarifnorm verwendet und zugleich dem Arbeitgeber die Pflicht auferlegt, solche Veränderungen der Arbeitszeit mit einer Frist von einer Woche "anzukündigen"; damit bringen sie hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass eine Veränderung der Arbeitszeit durch einseitige Anordnung des Arbeitgebers gestattet ist (…vgl. zu § 9 TV AL II: BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 372/02 - Rn. 30; vgl. LAG Rheinland-Pfalz 06. November 2013 - 8 Sa 238/13 - Rn. 29, jeweils zitiert nach juris). - LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2020 - 6 Sa 247/19
Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts zur Wochenarbeitszeit nach Ziff 2a Teil I …
Dieses Recht folgt aus dem Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang der maßgeblichen Tarifbestimmungen; die Tarifvertragsparteien haben in § 9 Ziff. 4 TV AL II den Begriff "Änderungen" der Arbeitszeit nach den Nummern 1, 2 und 3 der Tarifnorm verwendet und zugleich dem Arbeitgeber die Pflicht auferlegt, solche Veränderungen der Arbeitszeit mit einer Frist von einer Woche "anzukündigen"; damit bringen sie hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass eine Veränderung der Arbeitszeit durch einseitige Anordnung des Arbeitgebers gestattet ist (…vgl. zu § 9 TV AL II: BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 372/02 - Rn. 30; vgl. LAG Rheinland-Pfalz 06. November 2013 - 8 Sa 238/13 - Rn. 29, jeweils zitiert nach juris). - LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2020 - 6 Sa 324/19
Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts zur Wochenarbeitszeit nach Ziff 2a Teil I …
Dieses Recht folgt aus dem Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang der maßgeblichen Tarifbestimmungen; die Tarifvertragsparteien haben in § 9 Ziff. 4 TV AL II den Begriff "Änderungen" der Arbeitszeit nach den Nummern 1, 2 und 3 der Tarifnorm verwendet und zugleich dem Arbeitgeber die Pflicht auferlegt, solche Veränderungen der Arbeitszeit mit einer Frist von einer Woche "anzukündigen"; damit bringen sie hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass eine Veränderung der Arbeitszeit durch einseitige Anordnung des Arbeitgebers gestattet ist (…vgl. zu § 9 TV AL II: BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 372/02 - Rn. 30; vgl. LAG Rheinland-Pfalz 06. November 2013 - 8 Sa 238/13 - Rn. 29, jeweils zitiert nach juris). - LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2020 - 6 Sa 255/19
Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts zur Wochenarbeitszeit nach Ziff 2a Teil I …
Dieses Recht folgt aus dem Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang der maßgeblichen Tarifbestimmungen; die Tarifvertragsparteien haben in § 9 Ziff. 4 TV AL II den Begriff "Änderungen" der Arbeitszeit nach den Nummern 1, 2 und 3 der Tarifnorm verwendet und zugleich dem Arbeitgeber die Pflicht auferlegt, solche Veränderungen der Arbeitszeit mit einer Frist von einer Woche "anzukündigen"; damit bringen sie hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass eine Veränderung der Arbeitszeit durch einseitige Anordnung des Arbeitgebers gestattet ist (…vgl. zu § 9 TV AL II: BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 372/02 - Rn. 30; vgl. LAG Rheinland-Pfalz 06. November 2013 - 8 Sa 238/13 - Rn. 29, jeweils zitiert nach juris). - LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2020 - 6 Sa 253/19
Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts zur Wochenarbeitszeit nach Ziff 2a Teil I …
Dieses Recht folgt aus dem Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang der maßgeblichen Tarifbestimmungen; die Tarifvertragsparteien haben in § 9 Ziff. 4 TV AL II den Begriff "Änderungen" der Arbeitszeit nach den Nummern 1, 2 und 3 der Tarifnorm verwendet und zugleich dem Arbeitgeber die Pflicht auferlegt, solche Veränderungen der Arbeitszeit mit einer Frist von einer Woche "anzukündigen"; damit bringen sie hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass eine Veränderung der Arbeitszeit durch einseitige Anordnung des Arbeitgebers gestattet ist (…vgl. zu § 9 TV AL II: BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 372/02 - Rn. 30; vgl. LAG Rheinland-Pfalz 06. November 2013 - 8 Sa 238/13 - Rn. 29, jeweils zitiert nach juris). - LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2020 - 6 Sa 250/19
Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts zur Wochenarbeitszeit nach Ziff 2a Teil I …
Dieses Recht folgt aus dem Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang der maßgeblichen Tarifbestimmungen; die Tarifvertragsparteien haben in § 9 Ziff. 4 TV AL II den Begriff "Änderungen" der Arbeitszeit nach den Nummern 1, 2 und 3 der Tarifnorm verwendet und zugleich dem Arbeitgeber die Pflicht auferlegt, solche Veränderungen der Arbeitszeit mit einer Frist von einer Woche "anzukündigen"; damit bringen sie hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass eine Veränderung der Arbeitszeit durch einseitige Anordnung des Arbeitgebers gestattet ist (…vgl. zu § 9 TV AL II: BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 372/02 - Rn. 30; vgl. LAG Rheinland-Pfalz 06. November 2013 - 8 Sa 238/13 - Rn. 29, jeweils zitiert nach juris). - LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2020 - 6 Sa 251/19
Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts zur Wochenarbeitszeit nach Ziff 2a Teil I …
Dieses Recht folgt aus dem Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang der maßgeblichen Tarifbestimmungen; die Tarifvertragsparteien haben in § 9 Ziff. 4 TV AL II den Begriff "Änderungen" der Arbeitszeit nach den Nummern 1, 2 und 3 der Tarifnorm verwendet und zugleich dem Arbeitgeber die Pflicht auferlegt, solche Veränderungen der Arbeitszeit mit einer Frist von einer Woche "anzukündigen"; damit bringen sie hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass eine Veränderung der Arbeitszeit durch einseitige Anordnung des Arbeitgebers gestattet ist (…vgl. zu § 9 TV AL II: BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 372/02 - Rn. 30; vgl. LAG Rheinland-Pfalz 06. November 2013 - 8 Sa 238/13 - Rn. 29, jeweils zitiert nach juris).