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   LAG Rheinland-Pfalz, 06.11.2013 - 8 Sa 238/13   

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https://dejure.org/2013,47929
LAG Rheinland-Pfalz, 06.11.2013 - 8 Sa 238/13 (https://dejure.org/2013,47929)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 06.11.2013 - 8 Sa 238/13 (https://dejure.org/2013,47929)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 06. November 2013 - 8 Sa 238/13 (https://dejure.org/2013,47929)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einseitige Verringerung der Arbeitszeit einer Kraftfahrerin bei den US-Stationierungsstreitkräften

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einseitige Verringerung der Arbeitszeit einer Kraftfahrerin bei den US-Stationierungsstreitkräften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 03.12.2002 - 9 AZR 462/01

    Befreiung von Mehrarbeit nach § 124 SGB IX; Begriff der Mehrarbeit; Anspruch auf

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 06.11.2013 - 8 Sa 238/13
    Mehrarbeit im Sinne von § 124 SGB IX ist jede über 8 Stunden werktäglich hinausgehende Arbeitszeit (BAG v. 03.12.2002 - 9 AZR 462/01 - AP Nr. 1 zu § 124 SGB IX).
  • BAG, 26.06.1985 - 4 AZR 585/83

    Arbeitszeitbestimmung durch Arbeitgeber-Mitbestimmung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 06.11.2013 - 8 Sa 238/13
    Die Bestimmungen in § 9 TVAL II bzw. vorliegend in Ziffer 2 des Anhangs F zum TVAL II berechtigen den Arbeitgeber, durch einseitige Anordnung die Arbeitszeit zu verlängern und in derselben Weise wieder bis auf das Maß der tariflichen Normalarbeitszeit zu verkürzen (BAG v. 26.06.1985 - 4 AZR 585/83 - AP Nr. 4 zu § 9 TVAL II; BAG v. 26.11.1986 - 4 AZR 653/85 - zitiert nach juris; LAG Rheinland-Pfalz v. 13.08.1985 - 8 Sa 228/85 - zitiert nach juris; LAG Rheinland-Pfalz v. 02.07.1993 - 3 Sa 1074/92 - zitiert nach juris; LAG Rheinland-Pfalz v. 06.12.2006 - 10 Sa 644/06 - zitiert nach juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.12.2006 - 10 Sa 644/06

    Arbeitszeit: Wirksamkeit der Reduzierung auf Grund einer Anordnung des

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 06.11.2013 - 8 Sa 238/13
    Die Bestimmungen in § 9 TVAL II bzw. vorliegend in Ziffer 2 des Anhangs F zum TVAL II berechtigen den Arbeitgeber, durch einseitige Anordnung die Arbeitszeit zu verlängern und in derselben Weise wieder bis auf das Maß der tariflichen Normalarbeitszeit zu verkürzen (BAG v. 26.06.1985 - 4 AZR 585/83 - AP Nr. 4 zu § 9 TVAL II; BAG v. 26.11.1986 - 4 AZR 653/85 - zitiert nach juris; LAG Rheinland-Pfalz v. 13.08.1985 - 8 Sa 228/85 - zitiert nach juris; LAG Rheinland-Pfalz v. 02.07.1993 - 3 Sa 1074/92 - zitiert nach juris; LAG Rheinland-Pfalz v. 06.12.2006 - 10 Sa 644/06 - zitiert nach juris).
  • BAG, 26.11.1986 - 4 AZR 653/85

    Änderung der wöchentlichen Arbeitszeit durch einseitige Anordnung des

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 06.11.2013 - 8 Sa 238/13
    Die Bestimmungen in § 9 TVAL II bzw. vorliegend in Ziffer 2 des Anhangs F zum TVAL II berechtigen den Arbeitgeber, durch einseitige Anordnung die Arbeitszeit zu verlängern und in derselben Weise wieder bis auf das Maß der tariflichen Normalarbeitszeit zu verkürzen (BAG v. 26.06.1985 - 4 AZR 585/83 - AP Nr. 4 zu § 9 TVAL II; BAG v. 26.11.1986 - 4 AZR 653/85 - zitiert nach juris; LAG Rheinland-Pfalz v. 13.08.1985 - 8 Sa 228/85 - zitiert nach juris; LAG Rheinland-Pfalz v. 02.07.1993 - 3 Sa 1074/92 - zitiert nach juris; LAG Rheinland-Pfalz v. 06.12.2006 - 10 Sa 644/06 - zitiert nach juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2020 - 6 Sa 323/19

    Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts zur Wochenarbeitszeit nach Ziff 2a Teil I

    Dieses Recht folgt aus dem Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang der maßgeblichen Tarifbestimmungen; die Tarifvertragsparteien haben in § 9 Ziff. 4 TV AL II den Begriff "Änderungen" der Arbeitszeit nach den Nummern 1, 2 und 3 der Tarifnorm verwendet und zugleich dem Arbeitgeber die Pflicht auferlegt, solche Veränderungen der Arbeitszeit mit einer Frist von einer Woche "anzukündigen"; damit bringen sie hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass eine Veränderung der Arbeitszeit durch einseitige Anordnung des Arbeitgebers gestattet ist (vgl. zu § 9 TV AL II: BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 372/02 - Rn. 30; vgl. LAG Rheinland-Pfalz 06. November 2013 - 8 Sa 238/13 - Rn. 29, jeweils zitiert nach juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2020 - 6 Sa 322/19

    Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts zur Wochenarbeitszeit nach Ziff 2a Teil I

    Dieses Recht folgt aus dem Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang der maßgeblichen Tarifbestimmungen; die Tarifvertragsparteien haben in § 9 Ziff. 4 TV AL II den Begriff "Änderungen" der Arbeitszeit nach den Nummern 1, 2 und 3 der Tarifnorm verwendet und zugleich dem Arbeitgeber die Pflicht auferlegt, solche Veränderungen der Arbeitszeit mit einer Frist von einer Woche "anzukündigen"; damit bringen sie hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass eine Veränderung der Arbeitszeit durch einseitige Anordnung des Arbeitgebers gestattet ist (vgl. zu § 9 TV AL II: BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 372/02 - Rn. 30; vgl. LAG Rheinland-Pfalz 06. November 2013 - 8 Sa 238/13 - Rn. 29, jeweils zitiert nach juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2020 - 6 Sa 254/19

    Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts zur Wochenarbeitszeit nach Ziff 2a Teil I

    Dieses Recht folgt aus dem Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang der maßgeblichen Tarifbestimmungen; die Tarifvertragsparteien haben in § 9 Ziff. 4 TV AL II den Begriff "Änderungen" der Arbeitszeit nach den Nummern 1, 2 und 3 der Tarifnorm verwendet und zugleich dem Arbeitgeber die Pflicht auferlegt, solche Veränderungen der Arbeitszeit mit einer Frist von einer Woche "anzukündigen"; damit bringen sie hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass eine Veränderung der Arbeitszeit durch einseitige Anordnung des Arbeitgebers gestattet ist (vgl. zu § 9 TV AL II: BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 372/02 - Rn. 30; vgl. LAG Rheinland-Pfalz 06. November 2013 - 8 Sa 238/13 - Rn. 29, jeweils zitiert nach juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2020 - 6 Sa 252/19

    Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts zur Wochenarbeitszeit nach Ziff 2a Teil I

    Dieses Recht folgt aus dem Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang der maßgeblichen Tarifbestimmungen; die Tarifvertragsparteien haben in § 9 Ziff. 4 TV AL II den Begriff "Änderungen" der Arbeitszeit nach den Nummern 1, 2 und 3 der Tarifnorm verwendet und zugleich dem Arbeitgeber die Pflicht auferlegt, solche Veränderungen der Arbeitszeit mit einer Frist von einer Woche "anzukündigen"; damit bringen sie hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass eine Veränderung der Arbeitszeit durch einseitige Anordnung des Arbeitgebers gestattet ist (vgl. zu § 9 TV AL II: BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 372/02 - Rn. 30; vgl. LAG Rheinland-Pfalz 06. November 2013 - 8 Sa 238/13 - Rn. 29, jeweils zitiert nach juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2020 - 6 Sa 247/19

    Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts zur Wochenarbeitszeit nach Ziff 2a Teil I

    Dieses Recht folgt aus dem Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang der maßgeblichen Tarifbestimmungen; die Tarifvertragsparteien haben in § 9 Ziff. 4 TV AL II den Begriff "Änderungen" der Arbeitszeit nach den Nummern 1, 2 und 3 der Tarifnorm verwendet und zugleich dem Arbeitgeber die Pflicht auferlegt, solche Veränderungen der Arbeitszeit mit einer Frist von einer Woche "anzukündigen"; damit bringen sie hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass eine Veränderung der Arbeitszeit durch einseitige Anordnung des Arbeitgebers gestattet ist (vgl. zu § 9 TV AL II: BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 372/02 - Rn. 30; vgl. LAG Rheinland-Pfalz 06. November 2013 - 8 Sa 238/13 - Rn. 29, jeweils zitiert nach juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2020 - 6 Sa 324/19

    Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts zur Wochenarbeitszeit nach Ziff 2a Teil I

    Dieses Recht folgt aus dem Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang der maßgeblichen Tarifbestimmungen; die Tarifvertragsparteien haben in § 9 Ziff. 4 TV AL II den Begriff "Änderungen" der Arbeitszeit nach den Nummern 1, 2 und 3 der Tarifnorm verwendet und zugleich dem Arbeitgeber die Pflicht auferlegt, solche Veränderungen der Arbeitszeit mit einer Frist von einer Woche "anzukündigen"; damit bringen sie hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass eine Veränderung der Arbeitszeit durch einseitige Anordnung des Arbeitgebers gestattet ist (vgl. zu § 9 TV AL II: BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 372/02 - Rn. 30; vgl. LAG Rheinland-Pfalz 06. November 2013 - 8 Sa 238/13 - Rn. 29, jeweils zitiert nach juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2020 - 6 Sa 255/19

    Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts zur Wochenarbeitszeit nach Ziff 2a Teil I

    Dieses Recht folgt aus dem Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang der maßgeblichen Tarifbestimmungen; die Tarifvertragsparteien haben in § 9 Ziff. 4 TV AL II den Begriff "Änderungen" der Arbeitszeit nach den Nummern 1, 2 und 3 der Tarifnorm verwendet und zugleich dem Arbeitgeber die Pflicht auferlegt, solche Veränderungen der Arbeitszeit mit einer Frist von einer Woche "anzukündigen"; damit bringen sie hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass eine Veränderung der Arbeitszeit durch einseitige Anordnung des Arbeitgebers gestattet ist (vgl. zu § 9 TV AL II: BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 372/02 - Rn. 30; vgl. LAG Rheinland-Pfalz 06. November 2013 - 8 Sa 238/13 - Rn. 29, jeweils zitiert nach juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2020 - 6 Sa 253/19

    Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts zur Wochenarbeitszeit nach Ziff 2a Teil I

    Dieses Recht folgt aus dem Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang der maßgeblichen Tarifbestimmungen; die Tarifvertragsparteien haben in § 9 Ziff. 4 TV AL II den Begriff "Änderungen" der Arbeitszeit nach den Nummern 1, 2 und 3 der Tarifnorm verwendet und zugleich dem Arbeitgeber die Pflicht auferlegt, solche Veränderungen der Arbeitszeit mit einer Frist von einer Woche "anzukündigen"; damit bringen sie hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass eine Veränderung der Arbeitszeit durch einseitige Anordnung des Arbeitgebers gestattet ist (vgl. zu § 9 TV AL II: BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 372/02 - Rn. 30; vgl. LAG Rheinland-Pfalz 06. November 2013 - 8 Sa 238/13 - Rn. 29, jeweils zitiert nach juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2020 - 6 Sa 250/19

    Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts zur Wochenarbeitszeit nach Ziff 2a Teil I

    Dieses Recht folgt aus dem Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang der maßgeblichen Tarifbestimmungen; die Tarifvertragsparteien haben in § 9 Ziff. 4 TV AL II den Begriff "Änderungen" der Arbeitszeit nach den Nummern 1, 2 und 3 der Tarifnorm verwendet und zugleich dem Arbeitgeber die Pflicht auferlegt, solche Veränderungen der Arbeitszeit mit einer Frist von einer Woche "anzukündigen"; damit bringen sie hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass eine Veränderung der Arbeitszeit durch einseitige Anordnung des Arbeitgebers gestattet ist (vgl. zu § 9 TV AL II: BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 372/02 - Rn. 30; vgl. LAG Rheinland-Pfalz 06. November 2013 - 8 Sa 238/13 - Rn. 29, jeweils zitiert nach juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.09.2020 - 6 Sa 251/19

    Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts zur Wochenarbeitszeit nach Ziff 2a Teil I

    Dieses Recht folgt aus dem Wortlaut und dem Gesamtzusammenhang der maßgeblichen Tarifbestimmungen; die Tarifvertragsparteien haben in § 9 Ziff. 4 TV AL II den Begriff "Änderungen" der Arbeitszeit nach den Nummern 1, 2 und 3 der Tarifnorm verwendet und zugleich dem Arbeitgeber die Pflicht auferlegt, solche Veränderungen der Arbeitszeit mit einer Frist von einer Woche "anzukündigen"; damit bringen sie hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass eine Veränderung der Arbeitszeit durch einseitige Anordnung des Arbeitgebers gestattet ist (vgl. zu § 9 TV AL II: BAG 10. Juli 2003 - 6 AZR 372/02 - Rn. 30; vgl. LAG Rheinland-Pfalz 06. November 2013 - 8 Sa 238/13 - Rn. 29, jeweils zitiert nach juris).
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